Satzung

Satzung des

SCHÜTZENVEREIN
COPPENBRÜGGE
VON 1848 E.V.

31863 COPPENBRÜGGE

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Coppenbrügge von 1848 e. V.“
Sitz des Vereins ist Coppenbrügge.

§ 2 Zweck
1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung
schießsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins
1) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

2) Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenverbandes Hameln-Pyrmont und
somit Mitglied des NSSV und des DSB, ferner Mitglied in dem Landessportbund
Niedersachsen e.V. und dem Kreissportbund Hameln-Pyrmont sowie dem
Landesfachverband Schießsport Niedersachsen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Wer dem Schützenverein beitreten will, hat dies durch schriftlichen Antrag dem Vorstand zu melden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt dadurch, dass das Mitglied seinen schriftlichen
Austritt aus dem Verein dem Vorstand mitteilt. Der Austritt ist ausschließlich mit
4 Wochen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

2) Unehrenhaftes Benehmen hat das Ausscheiden aus dem Verein zur Folge.
Auch ist derjenige als ausgeschieden zu betrachten, der länger als ein
Jahr seine Beiträge nicht entrichtet hat
Über den Verlust der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

3) Jedes Mitglied hat geselligen Anstand zu bewahren, sowie Ruhe und Ordnung
zu halten, die jedoch heiteren Frohsinn nicht ausschließen sollen.
Die Mitglieder sind den Anordnungen des Vorstandes bei allen Gelegenheiten
verpflichtet.

4) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist das Ende des Kalenderjahres, in dem der
Beitragsrückstand die Höhe eines Jahresbeitrages erreicht.

§ 6 Beiträge
1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise
von der Vereinsversammlung beschlossen wird. Der jeweils letzte Beschluss
hierüber bleibt in Kraft, solange keine Änderung beschlossen ist.

2) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes
§ 2 zu verwenden.

§ 7 Vorstand
Vorstandspositionen können von Vereinsmitgliedern (männlich/weiblich)
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besetzt werden
Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB

1. Sprecher des Vorstandes;
2. Erster stellvertretender Sprecher des Vorstandes (Schriftführer);
3. Zweiter stellvertretender Sprecher des Vorstandes;
4. Kassenführer

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

b) dem erweiterten Vorstand

5. Schriftführer Stellvertreter
6. Kassenführer Stellvertreter
7. Zwei Beisitzer
8. Schießsportleiter
9. Bogenschießsportleiter Fita
10. Bogenschießsportleiter 3D
11. Jugendleiter
12. Damenleiter
13. Webmaster

§ 8 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand 1 – 7 wird von der Vereinsversammlung jeweils auf 4 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Stellen sich für einen Vorstandsposten mehrere Mitglieder zur Wahl, so
findet die Wahl geheim durch Stimmzettelabgabe statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder von 8 – 13 werden von den Abteilungen gewählt und von dem
Vorstand des Vereins bestätigt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Regeln der Satzung und
nach Maßgabe der in Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen gefassten Beschlüsse zu
führen.

Die Vorsitzenden des Vorstandes, bestehend aus Sprecher, erstem stellvertretenden Sprecher
und zweitem stellvertretenden Sprecher des Vorstandes, vertreten den Verein nach innen und
außen. Sie haben gemeinsam die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins und sie
können zusätzlich eines der Ämter 5-13 ausüben.

Der Sprecher des Vorstandes beruft und leitet die Vorstandsitzungen und
Mitgliederversammlungen. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen
Schriftstücke. Die Vorstandssitzungen werden von ihm nach Bedarf oder wenn ein Drittel der
Vorstandsmitglieder es verlangt einberufen.

Alle Vorstandsmitglieder 1-13 haben grundsätzlich an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen,
es sei denn eine Teilnahme ist aus beruflichen, persönlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich.
Hierüber sind die Sprecher des Vorstandes vor der Sitzung rechtzeitig zu informieren.
Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich.

Der erste stellvertretende Sprecher des Vorstandes vertritt den Sprecher des Vorstandes sowie
den zweiten Sprecher des Vorstandes in allen Angelegenheiten und widmet sich insbesondere dem
Antragswesen und der Schriftführung. Er ist Kontaktperson für die Gemeinde Coppenbrügge, die
Öffentlichen Ämter, die Schulen und die Vereine.

Der zweite stellvertretende Sprecher des Vorstandes vertritt den Sprecher des Vorstandes und
den ersten stellvertretenden Sprecher des Vorstandes in allen Angelegenheiten und widmet sich
insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit, der Pressearbeit und der Werbung für den Verein.

Der Kassenführer hat vom verflossenen Jahr Rechnung der Generalversammlung vorzulegen.
Die Rechnung ist vor der Versammlung von 2 Kassenprüfern auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Kassenprüfer
Die Versammlung wählt alljährlich 2 Kassenprüfer, die der Vereinsversammlung vor Entlastung des
Vorstandes Bericht erstatten. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird von dem Vorstand einberufen
wenn Beschlüsse zu fassen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Kalenderjahr
die Vereinsversammlung einzuberufen. Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt
durch schriftliche Einladung an die Mitglieder.

Die Einladung muss eine Frist von 2 Wochen einhalten. Sie soll die Punkte der Tagesordnung
angeben, soweit diese schon bekannt sind. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der
Vereinsversammlung erweitert werden. Über den Gang der Vereinsversammlung ist ein Protokoll
zu führen. Protokollführer ist der Schriftführer. Es ist zu unterschreiben vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer.

Bei Wahlen und Abstimmungen soll Einmütigkeit angestrebt werden.
Grundsätzlich entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig.
Auf Antrag muss geheim durch Stimmzettel abgestimmt werden.
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder über 18 Jahre erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 4/5 der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Von den Anwesenden ist die 2/3-Mehrheit
erforderlich. Erscheinen weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 1 Monat
später zu wiederholen. Die Vereinsversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Anwesenden beschlussfähig. Von diesen ist die 2/3-Mehrheit erforderlich.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige
Finanzamt zu benachrichtigen.

§ 12 Vereinsvermögen bei Auflösung
Ist die Aufhebung des Vereins beschlossen, dann ist der vierköpfige Vorstand zur Liquidation
berufen. Die Aufgabe der Liquidatoren ist zunächst die Bezahlung der Verpflichtungen. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Flecken Coppenbrügge, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt die Vereinsversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes. Diese Ehrenmitgliedschaft schließt eine Beitragsfreiheit ein.

§ 14 Königschießen
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Königschießen und den anschließenden Veranstaltungen zu
beteiligen. Einzelheiten des Königsschießens und der dazugehörigen Veranstaltungen werden in
der Vereinsversammlung oder nach § 11 der Satzung bekanntgemacht.

§ 15 Diese Satzungsneuerung wurde in der Versammlung vom 23.05.2014 angenommen.
Mit dieser Annahme tritt die bisherige Satzung außer Kraft.